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Reisegewerbe GewO § 55

§ 55
Reisegewerbekarte

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1.Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder

2.unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Kurz gesagt, ich gehe aus eigener Initiative auf meine Kund*innen zu!

Allgemeine Information:

Geschäfte, die im Reisegewerbe abgeschlossen werden sind gleichzusetzen mit Haustürgeschäften.

Genau wie bei einem Klick im Internet oder jedem Verkaufsgespräch bei Dir zu Hause gilt das 14-tägige Widerrufsrecht.

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